SSV Heiligenwald

Sport ist unser Ding

SACHSENKREUZ-SPORTVEREIN HEILIGENWALD  e.V.

S A T Z U N G


 


 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1.      Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen „SACHSENKREUZ-SPORTVEREIN HEILIGENWALD e.V.“ 

Abkürzung: SSV Heiligenwald e.V.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ottweiler mit der Nr. VR 368 eingetragen.

Der SSV Heiligenwald hat seinen Sitz in Schiffweiler, Ortsteil Heiligenwald.

 

§ 2.     Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1)      Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein bezweckt die Pflege und Ausübung aller vom Verein angebotenen Sportarten.

2)      Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).

3)      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

4)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 3      Erwerb der Mitgliedschaft

 

1)  Jede natürliche Person kann Mitglied werden.

2)  Der Verein führt:

a)    Aktive Mitglieder

b)    Inaktive Mitglieder

c)    Kursteilnehmer

3)  Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 4        Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch

 

1)      Auflösung des Vereins

2)      Austritt

3)      Ausschluss

4)      Tod des Mitglieds

5)      Ende des Kurses

 

 

§ 5      Austritt und Ausschluss aus dem Verein

 

1)    Der Austritt kann jederzeit zum jeweiligen Monatsende erfolgen. Er ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen.

2)    Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen.

Wichtige Gründe können insbesondere sein:

a.    Nichterfüllung der Beitragspflicht.

b.    wiederholte Verletzung und Handlungen, gegen den Verein, dessen Beauftragte oder gegen die Satzungen und Ordnungen gerichtet sind und das Ansehen des Vereins schädigen.


 

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 6      Rechte der Mitglieder

 

1)    Aktive Mitglieder haben das Recht, am Trainings-, Spielbetrieb, Kursen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2)    Inaktive Mitglieder haben das Recht an gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie nehmen jedoch nicht am Trainings- oder Spielbetrieb oder an Kursen teil.

3)    Kursteilnehmer haben ausschließlich das Recht an den zeitlich befristeten Kursen, sowie an gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4)    Aktive und inaktive Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen des Vereins.

5)    Wählbar sind aktive und inaktive volljährige Mitglieder.

 

 

§ 7      Pflichten und Haftung der Mitglieder


Die Mitglieder sind verpflichtet:

1)    die Satzungen und Ordnungen des Vereins und die von den Organen gefassten Beschlüsse zu befolgen. 

2)    Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die dem in § 3, Nr. 26a EStG festgelegten Betrag jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz.

Sind so für den Verein tätige Vereinsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich verursacht haben.

Ist streitig, ob ein Mitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein die Beweislast.

 

 

§ 8      Mitgliedsbeiträge

 

Der Vorstand schlägt die Mitgliedsbeiträge vor. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Kursgebühren werden vom Vorstand festgelegt.

Alle Rechte der Mitglieder ruhen, solange die fälligen Beiträge und Abgaben nicht entrichtet sind.

Der Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und in Einzelfällen nachweisen.

 

 

 

IV. Organe des Vereins


§ 9      Organisation des Vereins

 

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen seiner Organe. Diese sind:

 

1)    Generalversammlung

2)    Vorstand

 

 

§ 10    Generalversammlung und Vorsitz


1)    Ordentliche Generalversammlung

 

Der Verein tritt jährlich zu einer als Generalversammlung bezeichneten Mitgliederversammlung zusammen. Die Mitglieder sind mindestens drei Wochen vorher durch Bekanntmachung auf der Homepage des Vereins unter www.ssv-heiligenwald.de einzuladen.

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden.

 

2)    Außerordentliche Generalversammlung

 

Der Vereinsvorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder. Diese außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb von fünf Wochen nach Einreichen des Antrags stattfinden.

 

3)    Vorsitz

 

Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

 

4)    Anträge

 

Anträge zur Generalversammlung können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Sie sind spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung an den Vereinsvorsitzenden in schriftlicher Form einzureichen. Dringlichkeitsanträge, die später eingehen, bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder bei der Generalversammlung.

 

 

§ 11    Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen insbesondere:

 

1)    die Wahl des Vorstandes

2)    die Wahl der zwei Kassenprüfer und eines Ersatzkassenprüfers, die nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen

3)    die Entlastung des Vorstandes bezüglich der Jahresbilanz und der Geschäftsführung,

4)    die Festsetzung der Beiträge und Abgaben.

5)    Satzungsänderungen.

6)    Auflösung des Vereins.

Zur wirksamen Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit nicht andere Mehrheiten erforderlich sind.

 

 

§ 12    Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung

 

Die Tagesordnung muss folgende Punkte umfassen:

1)    Feststellen der Stimmberechtigten und der Beschlussfähigkeit

2)    Jahresbericht des Vereinsvorstandes sowie der Vereinsausschüsse

3)    Bericht der Kassenprüfer

4)    Wahl eines Versammlungsleiters

5)    Entlastung des Vorstandes

6)    Neuwahl des Vereinsvorstandes und der Kassenprüfer

7)    Satzungsänderungen (wenn erforderlich)

8)    Anträge

9)    Verschiedenes

 

 

§ 13    Wahlen

 

Es finden jährlich Wahlen statt. Hierbei werden immer 50 % der unter § 15 genannten Vorstandsmitglieder gewählt.

In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:

1)    Vorsitzender

2)  bis zu 4 Beisitzer

3) ein Kassenprüfer

 

In Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:

1)    stellvertretender Vorsitzender

2)    Schatzmeister

3)   bis zu 4 Beisitzer

4) ein Kassenprüfer

5) ein Ersatzkassenprüfer

 

Die Wahlen bei der Generalversammlung erfolgen durch offene Abstimmung. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied muss die Wahl geheim erfolgen. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang durch eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen, die die gleiche Stimmzahl erreicht haben. Hier entscheidet wiederum einfache Stimmenmehrheit.

 

Alle Amtsträger müssen ihre Ämter niederlegen, wenn ihnen die Generalversammlung mit mindestens Zweidrittelmehrheit das Vertrauen entzieht. Bei Abstimmung ruht das Stimmrecht der Mitglieder, die trotz Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen sind.

 

 

§ 14    Beschlussfähigkeit

 

Eine satzungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.

 

§ 15    Vereinsvorstand

 

1)    Der Vorstand ist das oberste Verwaltungsorgan des Vereins. Er besteht aus:

a)    dem Vorsitzenden

b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)    dem Schatzmeister

d)    bis zu 8 Beisitzer

 

 

2)    Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

3)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Rechte und Pflichten, sowie die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt sind. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

4)    Der Vorstand kann zur Erledigung von definierten Verwaltungsaufgaben einen Geschäftsführer einsetzen. Dieser hat innerhalb des Vereins eine Stabfunktion und ist nicht Mitglied des Vorstandes. Das Aufgabenfeld des Geschäftsführers ist in einer gesonderten Vereinbarung  zu regeln.

5)    Der Vorstand kann verschiedene Ausschüsse bilden, die die Vorstandsmitglieder in ihrer Arbeit unterstützen.

6)    Personalunion ist zulässig, ausgeschlossen ist eine Personalunion zwischen Vorsitzendem und Schatzmeister bzw. stellvertretendem Vorsitzenden und Schatzmeister.

7)    Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

 

Sind Mitglieder des Vorstandes unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit, die den in § 3 Nr. 26a EStG festgelegten Betrag nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das Vorstandsmitglied die Beweislast.

 

Sind die vorgenannten Vorstandsmitglieder einem anderen zu Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

 

 

§ 16    Vorsitz, Vertretung und Amtsdauer des Vereinsvorstandes

 

1)    Den Vorsitz in den Vorstandssitzungen führt der Vereinsvorsitzende und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter.

2)    Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3)    Sind die zwei Kalenderjahre einer Wahlperiode abgelaufen, bleibt das jeweilige Vorstandsmitglied dennoch so lange im Amt, bis die Generalversammlung zusammentritt und Neuwahlen durchführt.

 

 

§ 17    Rechte und Pflichten des Vereinsvorstandes

 

Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen ein. Er stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzungen und Versammlungen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.  Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben beratende Kommissionen bilden und fachlich geeignete Personen berufen, auch wenn sie nicht dem Verein angehören.

Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

Der Vereinsvorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, kann in dringenden Fällen alle Maßnahmen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen treffen, die vom Vorstand des Vereins satzungs- oder ordnungsgemäß getroffen werden können.  Jede derartige Maßnahme ist nur eine vorläufige Anordnung. Sie wird wirksam, wenn sie den Betroffenen schriftlich bekannt gemacht wird. Sie tritt jedoch außer Kraft, wenn nicht binnen vier Wochen das für die Entscheidung zuständige Organ darüber befunden hat. Der Vorstand ist berechtigt, während seiner Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder nach eigenem Ermessen durch andere Vereinsmitglieder kommissarisch zu ersetzen.

 

§ 18    Schatzmeister

Der Schatzmeister ist der Leiter des Kassenwesens. Darüber hinaus verwaltet er das gesamte Vereinsvermögen. Er ist in Ausübung seines Amtes an die Satzung, die Geschäftsordnung alle Bestimmungen und Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes gebunden.

 

 

V. Schlussbestimmungen


§ 19    Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich.

 

a)   Ehrenamtspauschale (§ 3, Nr. 26a, EStG)

Bei Bedarf können Vereinsämter, insbesondere auch Vorstandsämter, im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung bis zu der in § 3 Nr. 26a EStG bestimmten Höhe ausgeübt werden. Über die jeweilige konkrete Höhe entscheidet der Vorstand per Beschluss.

 

§ 20    Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

§ 21    Satzungsänderungen

 

1)    Satzungsänderungen können  nur von der Generalversammlung beschlossen werden und bedürfen Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

2)    Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge auf eine Tagesordnung gesetzt werden.

 

§ 22    Protokolle und Beschlüsse

 

Zu allen Sitzungen und Versammlungen wie Mitgliederversammlung und Vorstandsitzungen ist ein Protokollführer zu benennen, sofern dies nicht durch die Geschäftsordnung bereits geregelt ist. Dieser fertigt das Sitzungsprotokoll an, in dem die Sitzungsthemen, sowie die Beschlüsse enthalten sein müssen. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter zu unterzeichnen und den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.

Protokolle aller Vereinsorgane sind vor der Veröffentlichung an die Mitglieder zunächst innerhalb einer Frist von 3 Wochen dem ersten Vorsitzenden zur Kenntnisnahme und Weiterleitung für weitere Behandlungen und Auswertungen zuzustellen.

 

 

§ 23    Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Sie muss mit drei Viertel aller erschienenen Vereinsmitglieder beschlossen sein.

Der Antrag auf Auflösung muss auf der Tagesordnung der Generalversammlung ausdrücklich als solcher stehen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Katholische KiTa gGmbH Saarland, Dillingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, vorrangig im Katholischen Kindergarten St. Elisabeth Heiligenwald, zu verwenden hat.

 

Diese Satzung ist in ihrer Neufassung erstellt am 18. August 2018 und ersetzt die vorher gültige Satzung vom 19. Mai 2011.

 

Diese Satzung ist von der ordentlichen Generalversammlung genehmigt und beschlossen

am 18. August 2018.


Die Satzung ist von der ordentlichen Generalversammlung genehmigt und beschlossen am 08.November 2023.